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PFLEGELEISTUNG ABHÄNGIG VON DER EINTEILUNG IN FÜNF PFLEGEGRADE
PFLEGEGRADE
Fragen um die Bewilligung sowie die konkreten Leistungen der einzelnen Pflegegrade sind im Wesentlichen in §14, §15 und §18 SGB XI festgelegt. Danach gibt es derzeit fünf Pflegegrade:
Wer pflegebedürftig ist, bekommt – in Abhängigkeit vom Pflegegrad – Geldleistungen oder Sachleistungen. Pflegesachleistungen nennt man die Hilfe von professionellen Pflegediensten. Pflegegeld gibt es für die Betreuung und Pflege durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu Hause. Die Betroffenen können Pflegesachleistungen und Pflegegeld auch kombinieren, sogenannte Kombinationsleistungen. Das bedeutet: Einen Teil der Pflege können Angehörige oder Freunde übernehmen. Den anderen Teil der Pflege verrichtet ein mobiler Pflegedienst. Die Leistungen rechnet der Pflegedienst mit der Pflegekasse ab.
Verhinderungspflege
Wenn eine private Pflegeperson ausfällt, zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege bzw. Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen. Pflegebedürftige Personen, die zu Hause gepflegt werden, können einen Entlastungsbetrag bekommen. Das Geld soll sie und ihre pflegenden Angehörigen im Alltag unterstützen. Wir übernehmen aktuell keine Verhinderungspflege.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Höhe dieser Leistungen je Pflegegrad:
https://www.micura.de/informationen/pflegegrade-leistungen-der-pflegeversicherung
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Pflegebüro Schmidt
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Termine nach Absprache
Inhaber | Pflegedienstleitung